Rassehundeverein-Rheinland-Pfalz .

  

                           Vereinssatzung des RHC vom 27-04-2002

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ Rassehundeclub Rheinland-Pfalz RHC e.V. „ er hat seinen Sitz in Neuwied. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Amtsgericht Montabaur,
Aktenzeichen 3 VR 1751

§ 2 Sinn und Zweck

2.1 Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss von Rassehund Züchtern und Liebhaber aller Rassen, die Möglichkeit zur Weiterzucht zu ermöglichen, hat der RHC die Aufgaben übernommen, Kynologische Veranstaltungen, Ausstellungen und Zuchtschauen zu veranstalten ohne politische Interessen zu verfolgen.

2.2  Der Verein hat sich zwecks Zuchteintragungen einem internationalen Dachverband angeschlossen. ( IKU e.V.)

2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

Die Anhäufung eines Vermögens steht ausdrücklich im Widderspruch zu den Aufgaben des RHC e.V.

2.4 Der Tätigkeitsbereich des RHC ist unbegrenzt

2.5 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied kann jeder unbescholtene Liebhaber oder Züchter werden, wenn dieser die Vereinssatzung des RHC anerkennt. Sie wird schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme der Mitglieder des Vereins im Rahmen einer Mitgliederversammlung.

3.2 Mitglieder sind, wer seinen Jahresbeitrag entrichtet hat, über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.3 Unzuverlässige Züchter und solche, die ihre Tiere nicht einwandfrei versorgen und unterbringen, können keine Mitglieder im RHC werden.

3.4 Der RHC besteht aus Voll-und Familienmitgliedern.

Letzteres kann jeder Familienangehörige eines Vollmitgliedes werden. Familienmitglieder haben volles Stimmrecht.

 

Blatt 1( gez. Domnik ) 27-04-2002 Neuwied-Engers

 

 

Blatt 2 Vereinssatzung RHC e.V.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder Ausschluss.

Der Austritt kann nach vorheriger Kündigung nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

Die Kündigung ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch eingeschriebene Zustellung an die Geschäftsstelle des RHC zu richten

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

4.2 Wenn eine für die Annahme der Mitgliedschaft maßgebende Voraussetzung nicht oder nicht mehr zutrifft.

4.3 beim Verstoß gegen die Vereinssatzung des RHC

4.4 beim Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

4.5 bei Nichtbezahlung der Beiträge oder sonst einer Schuld an die Geschäftsstelle, wenn nach Mahnung innerhalb 4 Wochen keine Zahlung erfolgt ist.

4.6 oder wenn ein Mitglied das Ansehen des RHC durch Worte oder Schrift geschädigt bzw. Unruhe im Verein gestiftet hat

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht an allen Zusammenkünften und Veranstaltungen des RHC teilnehmen.

Alle Mitglieder können zu jedem Amt soweit es in ihren Fähigkeiten entspricht, gewählt werden.

Für die in Ausführung des Amtes geleistete Arbeit wird kein Entgelt gezahlt.

Alle Tätigkeiten eines Amtes sind ehrenamtlich.

5.1 Barauslagen die im Interesse des RHC getätigt werden, sind nachzuweisen.

( Fahrgeld-Spesen-Porto-Telefongebühren)

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge entfällt

 

Blatt 2 gez. Domnik

 

 

Blatt 3 Satzung des RHC e.V.

 

§ 7 Organe des Vereins

7.1 Die Jahreshauptversammlung (JHV)

7.2 Der geschäftsführende Vorstand, besteht aus dem ersten Vorsitzenden und den 2 Stellvertreter

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren

7.3 Der RHC wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

 

§ 8 die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins

Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.

Über jede Jahreshauptversammlung wird vom Schriftführer ein Protokoll geführt, dass vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgelegt

Die Einladungen erfolgen für die stimmberechtigten Mitglieder spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung.

Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied mit einer Stimme.

Die Jahreshauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Zu Satzungsänderungen ist ¾ Mehrheit erforderlich der erschienen Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird mittels schriftlicher Benachrichtigung durch die Post unter der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.

Bei Abstimmung welche die eigne Person betrifft ist sich der Stimme zu enthalten.

Monatliche Versammlungen finden im Vereinslokal zum Holzmaar in54558 Gillenfeld statt.

 

 

Blatt 3   gez. Domnik

 

 

 

Blatt 4- Satzung des RHC e.V.

 

 

§ 9 Auflösung und Liquidationen des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei der Auflösung des Vereins geht das gesamte Barvermögen an einer sozialen Einrichtung der Stadt Neuwied.

Das Inventar wird unter den Vereinsmitgliedern aufgeteilt

Der Liquidator ist von der Hauptversammlung zu bestimmen.

 

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Der Verein schließt sich einem deutschen Dachverband an

Eine Abänderung der Zugehörigkeit zu einem Dachverband entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Beschlossen 27-04-2002

 

Neuwied 27-04-2002

 

Peter Domnik 1. Vorsitzender gem. § 26 BGB

 

 

 

RHC e.V.-Hundefreunde Idar-Oberstein  |  peterdomnik@yahoo.de-06573-953789